Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Förderverein Pro B 210n e.V.

Der Sitz des Vereins ist in Großefehn, Tullumstraße 1 (ehemals Kirchweg 1).

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes. Zweck des Vereins ist der Schutz der Umwelt und die Förderung umweltschützender und -erhaltender Maßnahmen, insbesondere umweltgerechter Straßen und sonstiger Verkehrseinrichtungen im Zuge des Baus der Autobahnanbindung B210n für die Stadt Aurich, die Gemeinden Südbrookmerland und Ihlow sowie für den nördlichen Teil und die Mitte Ostfrieslands. Der Verein kann die Förderung dieser Ziele insbesondere dadurch erreichen, dass er die Planung, den Entwurf sowie den Bau der B210n unter Zugrundelegung der Erkenntnisse der Umweltforschung fördert. Zur Erfüllung des Zweckes des Vereins gehört insbesondere auch die umfassende Information der Öffentlichkeit und die Weckung von Sympathie, Verständnis und Förderbereitschaft solcher umweltschützender und -erhaltender Maßnahmen. Hierzu darf sich der Verein auch geeigneter Dritter bedienen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft 

1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, wie auch eine juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts.

2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand.

3. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt.

Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

4. Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitglieds,

b) durch Austritt,

c) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden.
Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.

Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden.
Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.

Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge 

1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederver sammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.

2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

3. der Beirat

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

 

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Schriftführer

d) dem Kassenwart

e) zehn Beisitzern

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme der Beisitzer gemeinschaftlich vertreten. Die Beisitzer sind nicht im Sinne des
§ 26 BGB vertretungsberechtigt.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen.

4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat fol- gende Aufgaben:

a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

b) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung.

c) Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden.

d) Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.

e) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluß von Mitgliedern.

f) Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen.

5. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind.

Die Einladung erfolgt schriftlich durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden – auch in Eilfällen – spätestens eine Woche vor der Sitzung.
Die Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.

6. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet.

7. Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:

– Ort und Zeit der Sitzung,

– die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,

– die gefaßten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.

Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage in dem Protokollbuch zu verwahren.

 

§ 7 Beirat 

Der Beirat besteht aus max. sechs Beiratsmitgliedern. Er wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

Jedes Beiratsmitglied ist einzeln zu wählen.

Der Beirat bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.

Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, wählt der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes ein Ersatzmitglied.

Vorstandsmitglieder können nicht Mitglieder des Beirates sein.

Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Angelegenheiten des Fördervereins, insbesondere in fachlichen Fragen, zu beraten.

Die Sitzungen des Beirates werden mindestens halbjährlich von dem 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen.

Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens drei Beiratsmitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangen.

Wird dem nicht innerhalb von zwei Wochen entsprochen, kann der Beirat selbst zu einer Sitzung einladen durch die Mitglieder, die eine Einberufung verlangt haben.

Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Sitzungen des Beirates zu verständigen. Sie können an den Beiratssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

Die Sitzungen des Beirates werden vom 1. Vorsitzenden des Vereinsvorstandes, im Falle seiner Verhinderung von dem 2. Vorsitzenden, ist auch dieser verhindert, von einem Mitglied des Beirates, das dieser dazu bestimmt, geleitet.

Beschlüsse des Beirates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Die Beschlüsse sind in ein Beschlussbuch einzutragen und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben.

 

§ 8 Rechnungsprüfer 

Der Verein hat bis zu zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden.

Sie prüfen die Jahresabrechnung des Vorstandes und nehmen zu seiner Entlastung Stellung.

 

§ 9 Mitgliederversammlung 

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr.

b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes, Entlastung des Vorstandes.

c) Festzug der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages.

d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates.

e) Änderung der Satzung,

f) Auflösung des Vereins,

g) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages.

h) Ausschluss eines Vereinsmitgliedes.

i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

j) Wahl der Rechnungsprüfer und die Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes der Rechnungsprüfer.

2. a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

– der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt oder

– 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.

b) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekanntgegebene Anschrift gerichtet wurde.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederver- sammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entschei- dung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.

c) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstan- des geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter.

Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangen.

Vorstandswahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtig- ten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte anwesend ist.

Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die
unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.

Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der 1. Vorsitzende, dann der 2. Vorsitzende und zuletzt die übrigen Mitglieder.

Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.

d) Die Mitglieder des Beirates können in einem Wahlgang gewählt werden. Gewählt ist, wer die meisten und zugleich die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen zählen nicht mit.

Wird die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht erreicht, findet ein 2. Wahlgang statt. Es sind die Kandidaten gewählt, die in der Reihenfolge die meisten Stimmen erreichen.

e) Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

Es muss enthalten:

– Ort und Zeit der Versammlung,

– Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers

– Zahl der erschienenen Mitglieder,

– Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit,

– die Tagesordnung,

– die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen), die Art der Abstimmung,

– Satzungs- und Zwecksänderungsanträge,

– Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.

3. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 10 Auflösung des Vereins 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Köln, zur ausschließlichen Verwendung für umweltgerechte Straßen- und Verkehrsforschung. Beschlüsse über künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Unterschriften der Gründungsmitglieder

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